Steuertipp

Zum Jahresende wollen wir noch einmal das Thema Steuerbonus aufgreifen.

Beispiel 1: Gartenpflege

preise1Unterstützung haushaltsnaher Dienstleistungen seit 01.01.2009: Sie lassen von Ihrem Landschaftsgärtner Ihren Garten pflegen. Seine Leistung für Gehölzschnitt, Rasenpflege und Pflege der Pflanzflächen beinhaltet nur Arbeitskosten. Er rechnet netto 1.980 € ab; einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19% ergeben sich 2356,20 €. 20% Steuerbonus entsprechen einem Betrag von 471,24 €, der direkt Ihre Einkommensteuer mindert.

preise 2Wenn die Arbeitskosten (Lohnkosten einschließlich Umsatzsteuer, Anfahrtskosten und ausnahmsweise Kosten für Nebenleistungen wie Streugut bei Winterdienst und Abtransport des Grünschnitts) 20.000 € betragen, können Sie den gesamten Bonus von 4.000 € nutzen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen im Haushalt des Steuersparers erbracht werden müssen.

Beispiel 2: Modernisierung einer Außenanlage

preise3Der erhöhte Bonus seit 1. Januar 2009: Ihr Landschaftsgärtner renoviert, modernisiert oder gestaltet Ihre Außenanlage neu und berechnet Ihnen netto 8.000 €. Der Anteil der anrechenbaren Arbeitskosten beträgt im Beispiel 5.000 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich 5.950 €. 20 Prozent Steuerbonus entsprechen 1.190 €, die steuermindernd geltend machen können.

Maximal können Sie auch hier für 6.000 € Arbeitskosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer einen Steuerbonus von 20 % geltend machen - zuzüglich zum Steuervorteil Gartenpflege. Sie haben also die Möglichkeit, bis zu 5.200 € Steuerbonus zu genießen, sowohl 4.000 € für die Gartenpflege als auch 1.200 € für die Erhaltung, Renovierung, Modernisierung und Neuanlage eines Gartens im bereits bestehenden Haushalt.

 

Die Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Leistungserbringung und Zahlung beansprucht werden. Sprechen Sie Ihren Landschaftsgärtner auf dieses Steuersparmodell an.

Achten Sie bitte auf folgende Punkte, damit Sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können:

  1. Es werden nur detaillierte Firmenrechnungen anerkannt.
  2. In der Rechnung sind die Arbeitskosten getrennt auszuweisen.
  3. Für die Nutzung der neuen Förderbeträge müssen die Arbeiten und die Zahlung im gleichen Jahr angefallen bzw. geleistet worden sein.
  4. Rechnungsbeträge müssen per Banküberweisung auf ein Firmenkonto des Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen bezahlt werden.
  5. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Eine Barzahlung wird selbst dann nicht von einer Finanzverwaltung als steuermindernd anerkannt,wenn der Landschaftsgärtner den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt.
  6. Die Dienstleistung muss im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden.

 

Mitgliedsbetriebe im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baden-Württemberg e. V. kennen die Punkte, die zu beachten sind, damit Sie auch tatsächlich den Steuerbonus nutzen können. Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden.

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